AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma MTS Systemtechnik GmbH

1. Geltung

Nachstehende Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn Ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot und Abschluss

Angebote sind stets freibleibend, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Überlieferungen bzw. Unterlieferungen von 10% oder mindestens um ein Stück der bestellten Menge sind, soweit es sich um kundenspezifizierte mechanische Teile handelt, zulässig. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind der schriftliche Vertrag oder die Auftragsbestätigung sowie die sonstigen, von der Firma MTS schriftlich bestätigten Abreden.

Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend.

Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse und entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.

Firmenänderung oder Wechsel in der Person des Käufers berechtigen den Verkäufer zum Rücktritt.

3. Lieferfristen und Verzug

Lieferfristen und –termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Teillieferungen sind zulässig.

Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – auch aus anderen Verträgen – in Verzug gerät.

Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

4. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Versicherung erfolgt auf seinen Wunsch und zu seinen Lasten. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers zu überlassen. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder mit einer Beschlagnahme der Ware auf den Käufer über.

5. Verpackung

Die Verpackung wird gesondert berechnet.

Leichte Verpackungen, wie Kartons usw. werden nicht zurückgenommen. Für verspätet zurückgegebene Transportmittel gelten die Bedingungen der Herstellerwerke, der Kabeltrommelgesellschaft bzw. des Verkäufers.

6. Preise und Zahlung

Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

Die Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug bzw. innerhalb 10 Tage abzüglich 2% Skonto so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens an dem Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu zahlen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Für jede erfolgte Rechnung durch den Verkäufer, frühestens beginnend 2 Wochen nach Zahlungsverzug, werden Mahngebühren in Höhe von € 10,- in Rechnung gestellt. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft, soweit der Anspruch nicht rechtskräftig festgestellt ist. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

b) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

c) Die etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteres daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

d) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

e) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

8. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Verkäufer wie folgt:

a) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.

b) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware,
Ersatzlieferung, Rücknahme der Ware unter Gutschrift oder Gutschrift des Minderwertes der Ware.

c) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

d) Beanstandete Teile sind auf Verlangen sofort auf Kosten des Bestellers an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) zurückzusenden. Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Ware zu berechnen.

e) Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

f) Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

g) Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für den Ausfall von beigestellten Teilen. Alle dadurch anfallenden Reparaturkosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.

Der Schadenersatz darf jedoch den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, welche die Partei, die den Vertrag verletzt hat, bei Vertragsschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die sie gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.

10. Reparaturen

Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten.

Reparaturen erfolgen ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.

Auf Ziffer 4 und 5 der Bedingungen wird verwiesen.

Auslieferung von Reparaturgeräten erfolgt nur gegen sofortige Bezahlung.

11. Absatzbindung

Bei Bezug von Erzeugnissen, für die eine Absatzbindung besteht, gelten außer diesen Lieferungsbedingungen die besonderen Bedingungen des betreffenden Herstellers.

Der Käufer ist verpflichtet, sich auch von dem Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu verschaffen. Er kann sich nicht auf eine Unkenntnis dieser Bedingungen berufen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen), sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerdeutschen Recht.

Stand 2005-11-28